AGB
§1 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise
des Maklers sind ausschließlich für den Kunden bestimmt.
Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise
und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung
des Maklers, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an
Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen diese
Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen,
an die der Dritte seinerseits die Information weitergegeben
hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem
Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich
Mehrwertsteuer zu entrichten.
§2 Maklerprovision
Die Maklerprovision ist bei Vertragsabschluss fällig.
§3 Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den
Käufer tätig werden.
§4 Informationspflicht
Der Auftraggeber wird verpflichtet, vor Abschluss des beab-
sichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der
Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem
Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen
Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde.
Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur
Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, ins-
besondere Bauakten sowie alle Informations- und
Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem
Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.
§5 Ersatz- und Folgegeschäfte
Eine Vergütungspflicht des Auftraggebers gemäß unseren
vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem
Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der
Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler ent-
falteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler
nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere
Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über
die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger
des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag
abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt,
anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die
Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es
nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit
dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig
im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirt-
schaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein
muss.
§6 Aufwendungsersatz
Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des
Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen
(z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portokosten,
Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn
ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.
§7 Eigentümerangaben
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebe-
nen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem
vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm,
dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind.
Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit
hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur
weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
§8 Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vor-
sätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das
Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder
sein Leben verliert.
§9 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des
Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit
dem Zeitpunkt, in dem die Schadenersatzverpflichtung aus-
lösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzli-
chen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu
einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§10 Gerichtsstand
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handels-
gesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem
Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und
Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers
vereinbart.
§11 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen
ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Be-
stimmungen hiervon nicht berührt werden. Diese gilt auch,
wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein
anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Be-
stimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung
ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der
Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den
vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.